Demnach können deutsche Unternehmer, die 2009 im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren, bis zum 30. September 2010 einen Antrag auf Erstattung der in Großbritannien gezahlten Umsatzsteuer (value added tax, VAT) stellen, haben also drei Monate länger Zeit als bislang.
Alle Anträge sind seit Anfang dieses Jahres auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Originalrechnungen müssen zukünftig nicht mehr generell vorgelegt werden. Das Bundeszentralamt fungiert dabei lediglich als ein "elektronischer Briefkasten". Für die Rückerstattung der Umsatzsteuer gilt nach wie vor britisches Recht. Korrespondenz und Erstattungsbescheide erhält der deutsche Unternehmer daher weiterhin von der britischen Steuerbehörde in englischer Sprache. Zurückgefordert werden kann die enthaltene britische Umsatzsteuer beispielsweise für Leistungen wie Unterbringung, Messen, Telekommunikation oder Mietwagen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer im vergangenen Jahr keinen Wohnsitz, Firmensitz, keine Zweigniederlassung oder Ähnliches im Vereinigten Königreich hatte. Die Vergütung muss seit der Neuregelung grundsätzlich spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen erfolgen. Das gilt allerdings nur, wenn der Antrag vollständig ist: Sollte die britische Steuerbehörde weitere Informationen benötigen, kann sich die verkürzte Frist zur Rückerstattung auf bis zu acht Monate verlängern. Mehr Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der Steuerabteilung der AHK Großbritannien. Kontaktdaten Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer Telefon(++44 20) 79 76 - 41 61 Fax: (++44 20) 79 76 - 41 01 E-Mail:
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Quelle: iXPOS |