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zoll1.jpgDie Bedeutung eines "Fiskalvertreters"
Gem. § 22a UStG kann sich ein Unternehmer, der weder im Inland
(§ 1 Abs. 2 UStG) noch in einem der dem Inland gleichgestellten Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.


Als steuerfreie Umsätze kommen hier insbesondere die in § 5 Abs. 1 UStG aufgeführten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, beispielsweise eine steuerfreie Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, in Betracht.
Zur Fiskalvertretung sind gem. § 22a Abs. 2 UStG i. V. m. §  3 Nrn. 1 bis 3 StBerG folgende Personen berechtigt:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
  3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
    Daneben kommen auch die in § 4 Nr. 9 Buchst. c) StBerG genannten Personen in Betracht, d. h.
  • Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
  • sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.
    Diese Unternehmen sind nur zur Fiskalvertretung befugt, soweit sie im Geltungsbereich des StBerG (Deutschland) ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG ausgeschlossen sind.

Gem. § 22a Abs. 3 UStG bedarf der Fiskalvertreter der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.

Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach dem UStG als eigene zu erfüllen, § 22b Abs. 1 UStG. Er besitzt die gleichen Rechte wie der Vertretene.

Gem. § 22e Abs. 1 UStG kann die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. c) StBerG genannten Personen (Spediteure und andere gewerbliche Unternehmen) untersagen, wenn der jeweilige Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a UStG begangen hat.

Quelle: Der praktische Zollhelfer, Bundesanzeiger Verlag

 

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